Freie Wissenschaft werde erschwert –

Historiker kritisieren neues Gesetz gegen Volksverhetzung

Historiker haben den neu gefassten Strafrechtsparagrafen 130 gegen Volksverhetzung kritisiert. "Ich sehe eine Gefahr darin, dass Erinnerungskultur die Geschichtswissenschaft überschreibt, die sich der Wahrheitssuche verpflichtet sieht. Es kann nicht sein, dass Tabus aufgerichtet werden, unter denen diese Wahrheitssuche leiden könnte", sagte der Direktor des Münchner Instituts für Zeitgeschichte, Andreas Wirsching, der "Neuen Osnabrücker Zeitung" (Mittwoch). Nach dem neuen Absatz 5 des Gesetzes, das der Bundestag im Oktober beschlossen hat, soll künftig mit Strafe bedroht sein, wer Völkermord oder Kriegsgräuel leugnet. Bislang galt diese Bestimmung nur für den Holocaust, den Völkermord der Nazis an den Juden in Europa.

Wirsching und sein Kollege Lutz Raphael, Vorsitzender des Verbandes der Historiker und Historikerinnen Deutschlands (VHD), bemängeln, Vertreter der Geschichtswissenschaft seien vor der Neufassung des Gesetzes nicht konsultiert worden. "Mit der neuen Regelung gerät jede Äußerung eines Historikers, die auf eine Klärung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit abzielt, in Gefahr, als Verleugnung angesehen zu werden." Damit verweist Raphael auf die Gefahr, das neu gefasste Gesetz könne die freie Arbeit der Geschichtswissenschaft behindern.

"Es kann nicht sein, dass Historiker durch ein bestimmtes Meinungsklima daran gehindert werden, mit ihren Befunden und Argumenten an die Öffentlichkeit zu gehen", warnte der Historiker. Sein Kollege Wirsching plädierte dafür, "Geschichtswissenschaft und Erinnerungskultur zu trennen. Historische Wahrheit ist oft nicht eindeutig zu fassen. Sie lebt von unterschiedlichen Perspektiven, die zu Wort kommen müssen." Erinnerungskultur hingegen brauche Eindeutigkeit.

Die Bundesregierung begründete die Neufassung der Strafvorschrift zur Volksverhetzung mit einem entsprechenden EU-Rahmenbeschluss von 2008. Dieser habe bisher schon den Rahmen vorgegeben. Der neu gefasste deutsche Paragraf 130 StGB diene nur der Klarstellung. In einer Stellungnahme des Bundesjustizministeriums heißt es, Äußerungen seien nur dann strafbar, wenn sie den öffentlichen Frieden störten. Sollten Kriegsverbrechen nicht zweifelsfrei festgestellt sein, komme "eine Strafbarkeit von vornherein nicht in Betracht".

KNA

16.11.2022 - Deutschland , Historisches , Politik