Kein klares Urteil

Karlsruhe lässt Vergabe tödlicher Medikamente offen

Das Bundesverfassungsgericht lässt die Frage weiter offen, ob Menschen einen Anspruch auf die Herausgabe von Medikamenten haben, um sich selbst zu töten. Aus formalen Gründen wies die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom November zurück.

Die Kammer argumentierte, die Vorlagen gingen nicht auf die am 26. Februar ergangene Karlsruher Entscheidung zur Selbsttötung ein, die das bis dahin geltende Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe aufhob. Mit diesem Urteil, so die Kammer jetzt, habe sich die Situation für Sterbewillige geändert.

Hintergrund der Anfragen des Kölner Verwaltungsgerichts war die Anweisung von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), trotz eines gegenteiligen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts keine Anträge auf Erlaubnis zum Erwerb tödlicher Betäubungsmittel zu bewilligen. Entsprechend wies die Behörde bislang mehr als 100 Anträge dieser Art ab. Spahn blieb auch nach der Entscheidung aus Karlsruhe im Februar bei seiner Haltung.

Der Chef der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, betonte, nach dieser Entscheidung könne der Gesetzgeber auch künftig die Abgabe tödlicher Medikamente über das Betäubungsmittelrecht verbieten. Damit werde Spahns Weisung bestätigt. Die gegenläufige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei überholt.

Das Bundesverfassungsgericht betonte, das Kölner Verwaltungsgericht stütze sich maßgeblich auf Erwägungen, die nun entfallen seien. Ein Beispiel ist der Paragraf 217 im Strafgesetzbuch, der nach der Karlsruher Entscheidung vom Februar unvereinbar mit dem Grundgesetz ist. Viele Fragen stellten sich deshalb heute anders.

KNA