Entscheidung in einigen Monaten

Verhandlung über geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung beendet

Das Bundesverfassungsgericht hat am frühen Mittwochabend seine zweitägige Verhandlung über die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung beendet. Dabei ging es um Verfassungsbeschwerden von Sterbehilfevereinen, Ärzten und schwer Erkrankten, die sich gegen den neu eingeführten Paragrafen 217 wenden. Die Verhandlung ist Folge einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2015, mit der das Parlament das Auftreten von Sterbehilfevereinen eindämmen wollte. Mit einer Entscheidung wird in einigen Monaten gerechnet.

Vor dem Zweiten Senat ging es am zweiten Tag um die rechtlichen und medizinischen Problemstellungen am Lebensende. Die Richter wollten wissen, ob und wie die verschiedenen Arten von Sterbewünschen bewertet werden: die Bitte um einen Abbruch der Behandlung, die Beendigung des eigenen Lebens durch die Verweigerung der Aufnahme von Essen und Getränken sowie die Aufforderung an einen Arzt um Hilfe bei der Selbsttötung. Die vor Gericht befragten Palliativmediziner, die sich mit der Betreuung von Patienten am Lebensende befassen, machten deutlich, dass sie sich durch das Gesetz in ihrem Klinikalltag nicht betroffen sähen.

Allerdings gehe es im Klinikalltag oft um „antizipiertes Leid“, also die vermutete Angst eines Patienten vor künftigen Schmerzen. Die Ärztin Gerhild Becker vom Freiburger Universitätsklinikum warnte das Gericht eindringlich, niedrigere Hürden für eine ärztlich begleitete Selbsttötung zu setzen. Dies könne zu einem erheblichen Druck auf die behandelnden Mediziner führen. Andere Palliativmediziner, erläuterten die Beschwerdeführer, sehen sich dagegen in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt und einer Strafandrohung ausgesetzt.

Die Fragen der Richter lassen indes die Einschätzung zu, dass sie den neuen Paragrafen als eine Grundrechtseinschränkung des Einzelnen verstehen könnten. Möglich ist, dass der Senat die Einschätzung von Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle vom Anfang des Verfahrens aufgreift, ob die Intention des Gesetzgebers nicht niederschwelliger, also ohne einen Strafrechtsparagrafen, umgesetzt werden kann.

KNA