Gerichtsurteil

Keine Erstattung für künstliche Befruchtung bei lesbischem Paar

Gesetzliche Krankenkassen müssen die Kosten einer künstlichen Befruchtung bei lesbischen Ehepaaren nicht tragen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Mittwoch entschieden. "Gleichgeschlechtliche Paare haben keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Kinderwunschbehandlung", heißt es in der Entscheidung.

Das Gericht urteilte über die Klage einer in gleichgeschlechtlicher Ehe lebenden, an einer Fertilitätsstörung leidenden Frau. Sie verlangte von der Hanseatischen Krankenkasse (HEK) die Erstattung der Kosten einer künstlichen Befruchtung. Vor dem Sozialgericht Würzburg und dem Bayerischen Landessozialgericht München hatte die Klägerin keinen Erfolg. Ihre Revision wurde nun zurückgewiesen.

Das Bundessozialgericht verwies wie die Vorinstanzen auf eine Vorschrift des Sozialgesetzbuches (§ 27a SGB V), wonach die Kostenübernahme lediglich für Hetero-Ehen vorgesehen sei. Voraussetzung ist demnach, dass "ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden". Die von der Klägerin verlangte Behandlung mit Spendersamen sei nicht erfasst. Das Bundessozialgericht betonte, der Gesetzgeber sei "von Verfassungswegen nicht gezwungen, auch eine Kinderwunschbehandlung unter Verwendung von Spendersamen vorzusehen".

Grundrechte der Klägerin seien nicht verletzt, so das Gericht. Zu einer anderen Bewertung zwinge auch nicht die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe, betonte das Bundessozialgericht. "Der Gesetzgeber wollte hiermit zwar die gleichgeschlechtliche Ehe an die gemischtgeschlechtliche Ehe angleichen". Daraus folge aber nicht die Pflicht, "die zeugungsbiologischen Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen", betonte das Gericht.

Die Klägerin sah dagegen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Grundgesetzes. Die gesetzliche Regelung benachteilige in verfassungswidriger Weise miteinander verheiratete Frauen, die naturgemäß im Rahmen der Kinderwunschbehandlung auf Spendersamen angewiesen seien. Die Norm führe dazu, dass faktisch nur verschieden-geschlechtliche Ehepaare eine Kinderwunschbehandlung verlangen könnten. Dies unterlaufe die vom Gesetzgeber gewollte Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Ehe.

Das Bundessozialgericht betonte weiter, dass der Versicherungsfall der relevanten Vorschrift im Sozialgesetzbuch "von einer grundsätzlich bestehenden Zeugungsfähigkeit des Ehepaars" ausgehe. Zwar erkenne die Vorschrift als "soziale Komponente" die Erfüllung des Kinderwunsches in einer bestehenden Ehe als Behandlungsziel an. Die Norm knüpfe aber den Leistungsanspruch der Krankenkassen "an das krankheitsähnliche Unvermögen - bei eingeschränkter, aber nicht aufgehobener Zeugungsfähigkeit - Kinder auf natürlichem Weg in der Ehe zu zeugen".

KNA