Urteil:

Kein Beurteilungsspielraum für PID-Ethikkommissionen

Ethikkommissionen, die über den Zugang zu einer Präimplantationsdiagnostik (PID) entscheiden, haben keinen Beurteilungsspielraum. Ihre Entscheidung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Zudem erweiterte das Gericht die Kriterien, nach denen im Einzelfall eine Erbkrankheit als schwerwiegend einzustufen ist.

Wenn fraglich sei, ob eine Erbkrankheit bereits wegen der genetischen Disposition eines Elternteils hinreichend schwer wiegt, seien auch weitere mit der Disposition in Zusammenhang gestehende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, führte der Dritte Senat in seiner Entscheidung aus. Dazu zählten, dass die Eltern schon ein Kind mit einer schweren Erbkrankheit haben, oder die Frau nach einer Pränataldiagnostik und ärztlichen Beratung einen Schwangerschaftsabbruch gemäß Paragraf 218a hat vornehmen lassen, oder dass ein Elternteil mit der genetischen Disposition selbst an der Krankheit leidet.

Die Leipziger Richter gaben der Revisionsklage einer Frau statt, deren Zugang zu einer PID von der Bayrischen Ethikkommission 2016 abgelehnt worden war. Die Klägerin habe gemäß dem Embryonenschutzgesetz einen Anspruch auf eine PID, weil für ihre Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit bestehe, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Im vorliegenden Fall geht es um eine vererbbare Erkrankung des voraussichtlichen Kindsvaters, der an der Muskelkrankheit Myotonen Dystrophie Typ 1 leidet. Das Risiko dieser multisystemischen Erbkrankheit liegt bei 50 Prozent.

PID-Gentests an Embryonen, die im Reagenzglas erzeugt wurden, sind in Deutschland nur bei Verdacht auf schwere Erbkrankheiten, Tot- oder Fehlgeburten zulässig. Über den Zugang entscheiden bundesweit fünf Ethikkommissionen.

KNA