Werbeverbot für Abtreibung

Urteil gegen Hänel aufgehoben

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das Urteil des Landgerichts Gießen gegen die Ärztin Kristina Hänel wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben. Es lasse sich nicht ausschließen, dass die Neufassung des Gesetzes zum Werbeverbot für Abtreibungen zu einer für die Angeklagte günstigeren Bewertung führt, heißt es in der am Mittwoch veröffentlichten Erklärung. Das Verfahren werde deshalb zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Gießen zurückverwiesen.

Das Amtsgericht Gießen hatte die Ärztin Ende 2017 wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu einer Geldstrafe verurteilt. Abtreibungsgegner hatten entdeckt, dass sie auf ihrer Homepage Abbrüche anbietet, und Hänel angezeigt. Der zugrundeliegende Paragraf 219a im Strafgesetzbuch war vor einigen Monaten nach langen und heftigen Debatten geändert worden.

Der Paragraf untersagt das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen aus finanziellem Vorteil heraus oder wenn dies in grob anstößiger Weise geschieht. Damit soll auch sichergestellt werden, dass Abtreibung nicht als normale Dienstleistung angesehen wird.

Durch die Reform sollen schwangere Frauen leichter Zugang zu Informationen über Ärzte erhalten, die eine Abtreibung durchführen. Im Juni waren erstmals nach der Änderung des Gesetzes zwei Ärztinnen in Berlin wegen des Verstoßes gegen Paragraf 219a verurteilt worden. Zur Begründung hieß es, die Ärztinnen hätten auch jetzt nur darüber informieren dürfen, dass sie Abtreibungen anbieten. Die Zusatzinformation, dass ein „medikamentöser, narkosefreier Schwangerschaftsabbruch“ zu ihrem Leistungsspektrum gehöre, verstoße aber auch gegen das neu gefasste Gesetz.

KNA