Urteil

Suizidbeihilfe-Prozess in Italien endet mit Freisprüchen

In Italien sind zwei Angeklagte, die einen Schwerkranken in eine Sterbeklinik in die Schweiz begleitet hatten, vom Vorwurf der Beihilfe zum Suizid freigesprochen worden. Der Tatbestand sei nicht erfüllt, urteilte das Schwurgericht im toskanischen Massa laut Medienberichten. In dem Fall hatten der Politiker Marco Cappato und Mina Welby, Witwe des Sterbehilfe-Aktivisten Piergiorgio Welby, den an einer Nervenerkrankung leidenden 53-jährigen Davide T. in eine Sterbehilfe-Einrichtung in Zürich gebracht, wo dieser am 13. Juli 2017 starb.

Die Staatsanwaltschaft hatte für beide Angeklagten drei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe gefordert und dabei sämtliche mildernden Umstände in Anschlag gebracht. Cappato und Welby hätten aus edlen Beweggründen und im Interesse des Patienten gehandelt; es fehlten lediglich die Voraussetzungen, die ihr Handeln legal gemacht hätten, argumentierte Staatsanwalt Marco Mansi laut den Berichten.

Das italienische Strafrecht belegt Anstiftung und Beihilfe zum Suizid mit fünf bis zwölf Jahren Freiheitsentzug. Cappato, Politiker des Partito Radicale, war bereits vergangenen Dezember in einem anderen Fall vom Vorwurf der Suizidbeihilfe freigesprochen worden, nachdem er den vom Hals abwärts gelähmten Musiker Fabiano Antoniani ("DJ Fabo") in eine Schweizer Sterbehilfeklinik begleitet hatte. Zuvor hatte das Verfassungsgericht in Rom zum dem betreffenden Strafrechtsartikel 580 erklärt, es sei nicht unter allen Umständen strafbar, die Ausführung eines frei gebildeten Suizidvorsatzes zu erleichtern. Zu diesen Umständen zählen etwa künstliche Ernährung und Beatmung.

Im Unterschied zu den früheren Fällen Piergiorgio Welby und Fabiano Antoniani war Davide T. nicht von Apparaten zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen abhängig. Wie die Rechtsanwältin der jetzigen Angeklagten der Zeitung "Corriere della Sera" sagte, wertete das Schwurgericht in Massa die medikamentöse Therapie, die dem 53-Jährigen "unsagbare Schmerzen" bereitet habe, aber als vergleichbar mit lebensverlängernden intensivmedizinischen Maßnahmen.

KNA