Verwaltungsgericht Köln:

Kein Anspruch auf Erwerb von Tötungsmitteln

Schwerkranke Menschen haben nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf den Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung. Das Verwaltungsgericht Köln (VG) wies drei gegen die Bundesrepublik gerichtete Klagen ab, die auf die Erteilung einer Erwerbserlaubnis für das Präparat Natriumpentobarbital gerichtet waren. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte zuvor die nach dem Betäubungsmittelgesetz für den Erwerb von Natriumpentobarbital erforderliche Erlaubnis nicht erteilt. Nach Auffassung der Richter liegt dadurch zumindest derzeit kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht Suizidwilliger vor.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Februar das generelle Verbot geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung für nichtig erklärt habe, hätten Sterbehilfeorganisationen ihre Tätigkeit wieder aufgenommen, hieß es zur Begründung. Den Klägern stünden also Alternativen zur Verfügung. Wie in einer ersten Verhandlung in derselben Sache im November 2019 äußerten die Kölner Richter aber Zweifel an der Rechtslage.

Geklagt hatten den Angaben zufolge schwer an Multipler Sklerose, Krebs und psychischen Leiden erkrankte Menschen. Sie hatten sich auf das Grundrecht auf Selbstbestimmung sowie ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2017 berufen. Die Richter dort hatten das Recht von schwerkranken Patienten auf einen selbstbestimmten Tod gestärkt. Der Staat dürfe in "extremen Ausnahmefällen" den Zugang zu einem solchen Betäubungsmittel nicht verwehren, erklärten die Bundesverwaltungsrichter damals. Das BfArM lehnte aber die Anträge ab. Daraufhin erhoben die Personen Klage.

In einer ersten Verhandlung 2019 hatten die Richter des Kölner VG das Verfahren zunächst ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, weil die Rechtslage widersprüchlich sei. Ein generelles Verbot des Erwerbs eines Selbsttötungsmittels sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, so die Verwaltungsrichter. Das Betäubungsmittelgesetz verbiete andererseits jedoch den Erwerb. Das Bundesverfassungsgericht wies im Juni 2020 die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Kölner Gerichts aus formalen Gründen zurück.

Die Kölner Richter äußerten jetzt erneut Zweifel, ob ein generelles Erwerbsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Auch sei eine Inanspruchnahme von Sterbehilfeorganisationen "nach wie vor problematisch", da es an einer staatlichen Überwachung fehle und die Tätigkeit intransparent erfolge. Das sei aber zumutbar, bis der Gesetzgeber ein Schutzkonzept für Sterbehilfe und die Verwendung von Betäubungsmitteln vorlege.

KNA