Gesponsert

Das Testament – kurz erklärt

Wie schreibe ich ein gültiges Testament? Was ist eigentlich ein Vermächtnis? Und was versteht man unter dem sogenannten Pflichtteil? – Beim Thema „Erben und Vererben“ gibt es viel zu beachten.  Otto N. Bretzinger, Autor der beiden Ratgeber „Handbuch Testament“  und „Richtig vererben und verschenken“ der Verbraucherzentrale NRW, erklärt die wichtigsten Begriffe:

Eigenhändiges Testament: Das eigenhändige Testament ist die am häufigsten gewählte Testamentsform. Es muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein. Ein mit der Schreibmaschine oder mithilfe eines Computers geschriebener Text ist unwirksam. Der Erblasser muss das Testament eigenhändig unterschreiben. Das Testament soll mit Orts- und Datumsangabe versehen werden. Das eigenhändige Testament kann an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden. Es kann jederzeit ohne Begründung widerrufen und die Erbfolge neu bestimmt werden.

Berliner Testament: Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten, in dem sich diese gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des Längstlebenden der Nachlass beider Elternteile an die Kinder fallen soll. Somit wird nicht nur die Erbfolge unter den Eheleuten geregelt, sondern auch ein zweiter Erbgang, nämlich die Erbfolge des überlebenden Ehegatten. Nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten wird der andere Ehegatte Erbe. Dieser ist dann an die gemeinsamen Verfügungen gebunden und kann die Einsetzung der Kinder als Schlusserben nicht mehr ändern.

Vermächtnis: Der Erblasser kann in seinem Testament auch Personen Zuwendungen machen, ohne diese als Erben einzusetzen. In diesem Fall muss er in seinem Testament ein sogenanntes Vermächtnis anordnen. Ein Vermächtnis muss immer mit einem „Vermögensvorteil“ für den Begünstigten verbunden sein. Während der Erbe rechtlich in die Fußstapfen des Erblassers eintritt und auch für die Schulden des Erblassers haftet, erwirbt der Begünstigte mit dem Vermächtnis lediglich einen Anspruch auf die ihm vom Erblasser gemachte Zuwendung gegen die Erben.

Pflichtteil: Unter dem Pflichtteil ist der Mindestanteil des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens zu verstehen, den das Gesetz seinen nächsten Angehörigen garantieren will. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann der Pflichtteil entzogen werden. Anspruch auf den Pflichtteil haben die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers, seine Eltern und der Ehegatte. 

Pflichtteilsberechtigte sind allerdings nicht am Nachlass beteiligt. Sie werden also nicht Miterbe mit den anderen Erben, sondern haben lediglich einen Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des Werts ihres gesetzlichen Erbteils.

Information: www.ratgeber-verbraucherzentrale.de

22.06.2020 - Anzeigen , Finanzen